Was wird gemeldet?
Die SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist
eine Wirtschaftsauskunftei, die
personenbezogene Daten von mittlerweile 66 Millionen Menschen sammelt, die für die Beurteilung
der Kreditwürdigkeit
dieser Personen relevant sein können. Diese Daten erhält sie von ihren rund 9.000
Vertragspartnern (Banken,
Bausparkassen, Versicherungen, Kaufhäuser, Telekommunikationsanbieter,…) und aus Einträgen in
öffentlichen
Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (etwa öffentliche Schuldnerverzeichnisse).
Außerdem erstellt sie
sogenannte Scorewerte, die angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person in der Zukunft
vertragstreu handeln wird.
Mit Hilfe dieser Mittel wird die Bonitätsprüfung des Einzelnen durch die Unternehmen
erleichtert. Die SCHUFA speichert
sowohl positives als auch negatives Vertragsverhalten. Dazu werden Kontaktdaten, Daten über
Bankkonten, Kreditkarten,
Leasingverträge, Mobilfunkkonten, Versandhandelskonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und
Bürgschaften erfasst.
Auskünfte über das Vermögen und Einkommen, das Kaufverhalten, den Beruf, den Familienstand, die
Nationalität, die
Religion, die ethnische Herkunft und politische Einstellungen werden hingegen nicht
aufgezeichnet. Zu beachten gilt
jedoch, dass die Erfassung und Auswertung von Daten über Personen unter dem Schutz des
Bundesdatenschutzgesetzes stehen
und daher nur unter strengen Voraussetzungen an die Schufa übermittelt werden (§ 28a BDSG)
dürfen. Meist unterschreibt
der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss die SCHUFA-Klausel in den AGB eines Unternehmens und
gibt sich damit
einverstanden, dass das Unternehmen Daten über seine Person mit der SCHUFA austauscht.
Was ist der Scorewert?
Anhand des sogenannten Schufa-Kreditscoring-Verfahrens wird ein Scorewert
(Wahrscheinlichkeitswert) berechnet, der die
Kreditwürdigkeit einer Person angibt. Dabei wird anhand eines statistisch-mathematischen
Verfahrens ein Score
(Punktezahl/Punktestand) berechnet, der angibt mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene
seine zukünftigen
Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Dieser Wert wird den Unternehmen zur Verfügung
gestellt, damit sie die
Bonität des Kunden beurteilen können. Es gibt einerseits den allgemeinen Basisscore und
andererseits die spezifischen
Branchenscores, die dabei helfen sollen, die abweichenden Wahrscheinlichkeiten von
vertragsgemäßem Verhalten für
verschiedene Handelszweige zu bestimmen. Hierbei werden vertragsgemäßes Verhalten als Positive
und nicht vertragsgemäßes
Verhalten als Negative Punkte einberechnet, woraus sich dann ein bestimmter Prozentsatz ergibt.
Nicht vertragsgemäße
Verhalten sind etwa das Vorliegen einer angemahnten, unbestrittenen Forderung, der Missbrauch
von Konten oder
Kreditkarten, Insolvenzverfahren, gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Negativ können sich auch
bereits einfache
Kreditanfragen des Verbrauchers bei unterschiedlichen Banken auswirken. Bei der Berechnung der
Scores werden jedoch
nicht die Einkommen und Vermögensverhältnisse einzelner Personen einbezogen, sondern anhand von
Vergleichsgruppen
abstrakte Prozentsätze für die Wahrscheinlichkeit des vertragsgemäßen Verhaltens einer
bestimmten Personengruppe
berechnet. Je höher der Wert, desto höher die Zahlungsbereitschaft einer Person, die einer
bestimmten Personengruppe
zuzuordnen ist. Da es sich aber um eine abstrakte Berechnung handelt, wird der Scorewert oft
stark kritisiert, da er
nicht aussagekräftig genug für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen sei. Ein Anspruch auf die
Bekanntgabe der abstrakten
Methode der Scorewertberechnung (Scoreformel) besteht laut BGH nicht. Dennoch hat der Scorewert
enormen Einfluss auf die
Frage ob ein Unternehmen einen Vertrag eingeht, Ratenzahlungen vereinbart oder auf welchen
Kredit, mit welchen
Zinskonditionen es sich einlässt. Daher ist es auch jedem gestattet, der Schufa die Übermittlung
des Scores über seine
Person zu untersagen (vgl. AG Hamburg, AZ 9 C 168/01). Jedoch kann der Vertragspartner auf die
Einsicht bestehen und
ansonsten den Vertragsschluss verweigern.
Fehlerquote
Sowohl bei der Erfassung von Daten als auch bei der Berechnung des Scores können
der Schufa Fehler unterlaufen, welche
die vermeintliche Kreditwürdigkeit einer Person herabsetzen können. So ist es zum Beispiel für
den Scorewert maßgebend,
ob in der Schufa nur Anfragen von Kreditkonditionen oder Anfragen zu Krediten eingetragen sind.
Auch gibt es gesetzlich
vorgeschriebene Zeiten, zu denen bestimmte Einträge gelöscht werden müssen. Kredite etwa, die
vollständig zurückgezahlt
wurden, müssen nach drei Jahren nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gelöscht werden.
Daten über nicht
vertragsgemäß erfolgte Vertragsbeziehungen sind ebenfalls nach drei Jahren nach der Begleichung
der Forderung zu
entfernen. Laut Studien des Bundesverbraucherschutzministeriums vom Jahre 2009 und der Stiftung
Warentest vom Jahre 2010
liegt die Fehlerquote bei 37 %!
Was können Sie gegen falsche Einträge unternehmen?
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG hat jeder einen Anspruch auf Auskunft
darüber, welche personenbezogenen,
insbesondere kreditrelevanten Daten in der Bonitätsauskunft gespeichert sind und welche Daten in
die Scorewerte
einfließen (BGH Urteil vom 28.01.2014, VI ZR 156/13). Einmal im Jahr besteht ein Recht auf eine
kostenlose
Datenübersicht. Im Falle eines fehlerhaften oder veralteten Eintrags, haben sie die Möglichkeit
bei der Schufa die
Löschung, Sperrung oder Berichtigung dieser Daten nach den §§ 33ff. BDSG zu beantragen. Auch
können Sie die Berichtigung
der Daten von dem für die Eintragung verantwortlichen Vertragspartner der Schufa, etwa einer
Bank, verlangen, da eine
nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckte Übermittlung von Daten, eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts aus §
823 Abs. 1 BGB darstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, falsche Angaben gegenüber der Schufa
zu widerrufen und hat
dem Betroffenen gegenüber unter Umständen für die finanziellen Folgen des unrichtigen Eintrags
Schadensersatz zu
leisten.